In der Zentralvorstands-Sitzung vom 26. November 2025 wurden diverse Reglementsanpassungen beschlossen, die ab Dezember 2025 in Kraft treten. Die Anpassungen betreffen:
- Das IC-Reglement: Artikel 33 und Artikel 45.11
- Das Turnierreglement: Artikel 16.2
- Die Bussenverordnung: Teil 2, Artikel 3
- Das Bekleidungsreglement: Artikel 6.1
IC-Reglement
Angepasste Artikel:
33. Spieler:innen
33.2. Teams, welche Spieler:innen mit ausländischer Nationalität als «Schweizer:innen» auf der Nominationsliste qualifizieren möchten, müssen SB zusammen mit der Eingabe der Nominationslisten (vgl. Art. 36 Abs. 1) einen Antrag «Zulassung als Schweizer Spieler:in in der NL» mit den notwendigen Dokumenten (digitale Version genügt) einreichen. Die Änderung als «Schweizer:in zugelassen» tritt erst mit der schriftlichen Bestätigung von SB in Kraft. In allen übrigen Fällen ist der Spieler/die Spielerin nicht als «Schweizer:in» für die folgende Spielzeit (Hin- bzw. Rückrunde) qualifiziert.
Eine erteilte Zulassung als «Schweizer:in» muss durch SB durchgängig bestätigt sein, d.h. Teams müssen durch das Einreichen der notwendigen Dokumente den Status als «Schweizer:in» wiederkehrend bestätigen lassen.
45. Wettkampfbestimmungen
45.11. Verletzungen, körperliche Beschwerden, usw.
a) Im Allgemeinen:Ein Ersatzspieler und/oder eine Ersatzspielerin treten an die Stelle des zu ersetzenden Spielers bzw. der zu ersetzenden Spielerin. Pro Begegnung kann maximal ein Spieler und/oder eine Spielerin ersetzt werden.
Damit ein Spieler oder eine Spielerin ersetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mit der Aufforderung zum Spiel bzw. der Feldzuweisung gilt das Spiel als angetreten.
- Die Bestimmungen gemäss Art. 45 Abs. 1b) und c) müssen immer eingehalten sein.
- Soll der Spieler im HE2 ersetzt werden, muss die Einstufung des Ersatzspielers auf der Nominationsliste tiefer sein als jene des eingesetzten Spielers im HE1. – im HE3 gilt die gleiche Regelung gegenüber dem eingesetzten Spieler im HE2.
- Soll ein Spieler im HD2 ersetzt werden, bleibt die Bestimmung gemäss Art. 45 Abs 1e) bestehen.
b) Im Speziellen:
Ist ein Spieler und/oder eine Spielerin nach dem Aufwärmen vor dem offiziellen Beginn der Begegnung nicht mehr in der Lage, das zugewiesene bzw. die zugewiesenen Spiele zu bestreiten, kann dieser Spieler/diese Spielerin ersetzt werden. Dabei müssen die Bestimmungen gemäss Art. 45 Abs. 1 vollumfänglich eingehalten sein. Ansonsten ist die Aufstellung zu korrigieren.
Turnierreglement
Angepasster Artikel:
16. Spielplan
16.2. Die Turnierteilnehmenden haben Anspruch auf mindestens 15 Minuten Ruhezeit zwischen zwei Spielen.
Bussenverordnung
Angepasster Artikel:
Teil 2, Turnierbetrieb: Bussen / administrative Gebühren,
3. Administrative Belange
3.3. Untentschuldigtes Nichterscheinen zu einem Turnier oder Aufgabe ohne nachvollziehbare Begründung CHF 100.00
Bekleidungsreglement
Neuer Artikel:
6. Werbeaufschriften
6.1. Erlaubt und nicht bewilligungspflichtig
- Namen oder Logos von persönlichen Sponsoren, die Artikel 2 einhalten
Alle Reglemente sind einsehbar im Bereich:











