Bekleidungsreglement

Bekleidungsreglement als PDF

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Schweizer Meisterschaften, die Interclub-Meisterschaft und alle weiteren sportlichen Anlässe von Swiss Badminton (SB). Für alle internationalen Anlässe gelten die Reglemente der Badminton World Federation (BWF) bzw. von Badminton Europe (BEC).

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Auf der Ausschreibung von Turnieren und Meisterschaften muss ausdrücklich auf dieses Reglement hingewiesen werden.

2.2. Folgende Werbeinhalte sind auf allen Werbeträgern (z.B. Hallen-, Bekleidungs-, Programmheft-werbung) in jedem Falle verboten: 

  • Konfessionelle Werbung

  • Politische Werbung

  • Anstössige Werbung

  • Diffamierende Werbung jeglicher Art

  • Diffamierende Werbung gegen SB oder den Badmintonsport

2.3. Werbung und Sponsoring durch die Tabak- und Alkoholindustrie soll gemäss den Grundsätzen von Cool and Clean (Swiss Olympic) vermieden werden. 

3. Grundsätze für die Kleidung 

Im Interesse des Ansehens des Badmintonsportes in der Öffentlichkeit soll die Bekleidung sportlich korrekt sein und nicht gegen die guten Sitten verstossen. 

4. Begriff der Kleidung

Im Sinne dieser Vorschriften ist ein Kleidungsstück definiert als alles, was ein/e Spieler:in während des Spiels auf sich oder mit sich trägt, mit Ausnahme des Schlägers, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Pullover, Hemden, Shorts, Röcke, Socken, Schuhe, Stirnbänder (einschliesslich Kopftücher und Turbane), Handtücher, Armbänder, Bandagen und medizinische Hilfsmittel.

5. Bekleidungsvorschrift

Trainingsanzüge dürfen während des Spieles nicht getragen werden. 
Ausnahme: Seniorenmeisterschaften, Seniorenturniere, Turniere für Nicht-Lizenzierte

6. Werbeaufschriften

6.1. Erlaubt und nicht bewilligungspflichtig 

  • Normale Markenzeichen der Bekleidungslieferanten 

  • Namen oder Logos des Clubs, dem der/die Spieler:in angehört 

  • Namen oder Logos des Club-Sponsors

  • Namen oder Logos von persönlichen Sponsoren, die Artikel 2 einhalten

6.2. Die Anzahl Aufschriften auf Shirt und Shorts ist nicht limitiert. 

6.3. Die Anordnung und Grösse der Aufschriften ist frei. 

6.4. Differenzen: Bei Differenzen über die Bekleidung entscheidet der/die Referee, bei Interclubspielen der/die SchiedsrichterIn endgültig. Stellen diese fest, dass die Werbeaufschrift gegen dieses Reglement verstösst, haben sie den/die betreffende/n Spieler:in oder Club zu verwarnen.

7. Grundsätze zu Spielfeld und Halle

7.1. Nationale Sponsoren und Partner von Swiss Badminton, sind in den Hallen der NLA sichtbar. Ansonsten sind jegliche Werbungen erlaubt, sofern sie nicht gegen die Einschränkungen gemäss Ziffer 2.3 resp. 2.4 verstossen. 

8. Rechtliche Bestimmungen 

8.1. Sanktionen gegenüber Spieler:innen
Missachtung der Verwarnung des/der Referees bzw. SchiedsrichterIn nach Ziffer 6.4 hat eine Disqualifikation zur Folge. 

8.2. Sanktionen gegenüber Organisatoren und Clubs 

Der Zentralvorstand (ZV) kann für nicht bewilligte Werbung Sanktionen gemäss Sanktionsreglement ergreifen, wobei allfällige Bussen bis zu CHF 1'000.00 zulässig sind. 

8.3. Sprachversionen 

Sollten zwischen der deutschen und der französischen Version inhaltliche Differenzen bestehen, so ist die deutsche Fassung massgebend. 

8.4. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2020 in Kraft und ersetzt sämtliche früheren Versionen.

 

Swiss Badminton 

Der Zentralvorstand