Rekursordnung

Rekursordnung als PDF

Artikel 1 Zweck

  • Behandlung von nicht schlichtungsfähigen Streitigkeiten zwischen zwei Parteien innerhalb des Verbandes oder seiner Mitglieder.
  • Letztinstanzliche Entscheidung, was im konkreten Fall bei Swiss Badminton Recht ist.

Artikel 2 Rekurstatbestände

Es kann grundsätzlich Rekurs gegen die vorschriftswidrige Anwendung oder Nichtbeachtung von Erlassen von Swiss Badminton (Statuten, Richtlinien, Reglemente, usw.) ergriffen werden.

Artikel 3 Vorgängige Beschwerdepflicht

  • Eine klagende Partei muss sich zuerst bei Swiss Badminton, mit schriftlicher Schilderung des beanstandeten Vorkommnisses beschweren (innert 3 Tagen).
  • Swiss Badminton muss innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abgeben.
  • Kann keine Einigung erzielt werden, so steht der klagenden Partei die Rekursmöglichkeit offen. Der getroffene Entscheid von Swiss Badminton bleibt bis zum Entscheid der Rechtspflege- Kommission bestehen.

Artikel 4 Rekursfrist

Ein Rekurs ist spätestens 7 Tage nach dem Beschwerdeverfahren an den/die Präsident:in der Rechtspflege-Kommission (RPK) zu richten. Der Rekurs muss schriftlich und EINGESCHRIEBEN sein und folgende Punkte beinhalten:

  • Beschreibung des beanstandeten Vorkommnisses.

  • Beschreibung des Ablaufs der vorgegangenen Beschwerde unter Beilage der bisherigen Unterlagen (Schriftverkehr, usw.)

  • die Nennung allfälliger Zeugen mit Angabe von Adresse und Telefon

  • die Einzahlung der Rekursgebühr (Richtlinie Verbandsbeiträge)

In Zweifelsfällen darüber, ob einzelnen dieser Formvorschriften Genüge getan wurde oder nicht, entscheidet der Präsident der RPK.

Artikel 5 Einzahlung der Rekursgebühr (gemäss Verbandsbeiträge)

Ein Rekurs wird erst mit der Einzahlung der vollständigen Rekursgebühr auf das Konto vom Rechtspflegepräsident Adrian Rufener (CH28 8080 8006 0643 0506 1) wirksam. Die Einzahlungsfrist ist mit der Rekursfrist identisch. Erfolgt die Zahlung zu spät oder wird ein zu geringer Betrag überwiesen, so verfällt die Rekursgebühr zugunsten von Swiss Badminton.

Artikel 6 Entscheid der Rechtsprüfungskommission

Die betroffenen Parteien sind innerhalb von zwei Wochen über den Entscheid und dessen Grundlage schriftlich zu informieren. Allfällige Sanktionen basieren auf den im IC- und Turnierreglement aufgeführten Artikel zu den Sanktionsentscheiden. Der Entscheid ist nicht mehr anfechtbar. Wird der Rekurs abgewiesen, verfällt die Rekursgebühr zugunsten von Swiss Badminton. Wird der Rekurs gutgeheissen, wird die Rekursgebühr dem Rekurrenten zurückerstattet.

Artikel 7 Begnadigungsrecht

Der ZV allein hat bei Sanktionen in Disziplinarfällen ein Begnadigungsrecht. Er kann auf Antrag der Betroffenen oder Empfehlung der RPK das Strafmass teilweise erlassen oder umwandeln.

Artikel 8 Archivierung

  • Der Präsident der RPK übergibt nach Abschluss eines Rekurses die Originalakten dem Archiv von Swiss Badminton, wo diese streng vertraulich aufbewahrt werden.
  • Der Präsident der RPK hat das Recht, für sich ein Handarchiv aus Kopien der Originalakten anzulegen. Dieses Handarchiv hat er jeweils seinem Nachfolger gegen Quittung zu übergeben.

Artikel 9 Unvorhergesehene Fälle

Der Zentralvorstand von Swiss Badminton entscheidet allein über alle in diesen Richtlinien nicht vorgesehenen Fälle und bei Fällen höherer Gewalt.

 

SWISS BADMINTON

Zentralvorstand