1. Grundsätzliches
1.1. Name, Sitz
Swiss Badminton ist ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.
1.2. Zugehörigkeit und Bindung an übergeordnete Regeln
- Swiss Badminton ist Mitglied von Swiss Olympic und der internationalen Verbände Badminton Europe (BEC) und Badminton World Federation (BWF). Der Beitritt zu anderen Organisationen ist möglich, sofern er zur Entwicklung des Badmintonsports beiträgt.
- Die Regeln und Vorschriften vom BWF, BEC und von Swiss Olympic sind für Swiss Badminton und seine direkten und indirekten Mitglieder verbindlich. Statutenbestimmungen und Beschlüsse von Swiss Badminton, seiner Organe und Mitglieder müssen mit den Regeln und Bestimmungen vom BWF und von BEC und Swiss Olympic vereinbar sein. Bei Widersprüchen gehen die entsprechenden Regeln und Vorschriften von BWF, BEC und von Swiss Olympic vor.
1.3. Unabhängigkeit
Swiss Badminton ist ein politisch unabhängiger und nicht gewinnorientierter Verein. Er ist neutral und fördert die Inklusion und Diversität innerhalb der Sportart.
1.4. Sprache
Die offiziellen Sprachen von Swiss Badminton sind Deutsch und Französisch. Bei Differenzen gilt die deutsche Fassung.
1.5. Geschlechterquote
- Bei der Zusammensetzung des Zentralvorstands sollen das männliche und das weibliche Geschlecht mindestens zu je 40% vertreten sein.
- Bei der Zusammensetzung der übrigen Organe, Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen sollen die Geschlechter ebenfalls ausgewogen vertreten sein.
1.6. Interessenskonflikte und Annahme von Geschenken
- Aus Gründen der Transparenz veröffentlicht Swiss Badminton die Interessenbindungen der Zentralvorstandsmitglieder und der Geschäftsleitungsmitglieder und der Nationalen Trainer:innen. Die Mitglieder des Zentralvorstands nehmen ihre Pflichten professionell mit der gebotenen Sorgfalt und Effizienz und nach bestem Können wahr.
- Sie üben ihre Tätigkeit ausschliesslich im Interesse des Verbands aus.
- Die Zentralvorstandsmitglieder informieren die Geschäftsführung umgehend schriftlich über alle anderen haupt- und nebenberuflichen Funktionen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Wahl innehaben, sowie über alle Veränderungen dieser Positionen während ihrer Amtszeit. Die Geschäftsführung führt ein Register, welches öffentlich zugänglich ist.
- Besteht der Anschein eines Interessenkonflikts, so wird der/die Präsident:in informiert. Die betroffene Person tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Zentralvorstandsmitgliedern über den Beschluss. Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
- Befindet sich ein Mitglied des Zentralvorstands in einem regelmässigen oder dauerhaften Interessenskonflikt, der es dem Mitglied verunmöglicht, seine Pflichten ordnungsgemäss auszuüben, ist das Mitglied zum Rücktritt aufzufordern.
- Betrifft der Interessenskonflikt den/die Präsident:in, so orientiert diese den/die Vizepräsident:in.
- Bestreitet das betroffene Mitglied den Vorwurf eines Interessenkonflikts, entscheidet der Zentralvorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
- Die Mitglieder des Zentralvorstands dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verband stehen oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert als CHF 200.- haben. Im Zweifelsfall wird die Geschäftsleitung resp. der/die Präsident:in informiert.
1.7. Haftung
Der Verband haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Verbandsmitglieder für die Verpflichtungen des Verbands ist ausgeschlossen.
1.8. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres.
2. Zweck
2.1. Ausrichtung
Swiss Badminton ist der nationale Dachverband des Badmintonsports in der Schweiz.
2.2. Zielsetzungen
- Verbreitung und Förderung des Badmintonsports im Allgemeinen.
- Förderung des Leistungssports auf allen Altersstufen mit dem Ziel der europäischen Spitze anzugehören.
- Organisation des Badmintonsports in der Schweiz
- Ausrichtung nationaler und internationaler Veranstaltungen.
- Trainer:innenausbildung auf allen Stufen anhand eines leistungsorientierten Ausbildungskonzepts.
- Zusammenarbeit und Förderung seiner Mitglieder und Partner:innen in ihrer Entwicklung.
2.3. Spirit of Badminton
Swiss Badminton verankert den «Spirit of Sport» von Swiss Olympic als «Spirit of Badminton» auf allen Ebenen. Swiss Badminton und seine Mitarbeiter:innen, Mitglieder (Vereine, Center, Regionen…) handeln nach dem Ethik-Statut des Schweizer Sports.
2.4. Ethik- und Doping-Statut
- Swiss Badminton setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Swiss Badminton anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliedsvereinen.
- Doping widerspricht den fundamentalen Prinzipien des Sports sowie der medizinischen Ethik und stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Aus diesen Gründen ist es verboten. Swiss Badminton und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend: Doping-Statut) und den weiteren, präzisierenden Dokumenten. Als Doping gilt jede Verletzung der Artikel 2.1 ff. des Doping-Statuts.
- Swiss Badminton unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für Swiss Badminton selbst, seine Mitarbeitenden, Kommissionsmitglieder, Mitglieder, Unterorganisationen (z. B. Regionalverbände, Clubs, Center, Regionale Leistungszentren und andere, für Swiss Badminton systemrelevante Organisationen sowie für deren jeweiligen Organe, Mitglieder, Mitarbeitenden, Athlet:innen, Trainer:innen, Coaches, Betreuer:innen, Ärzt:innen und Funktionär:innen) verbindlich. Swiss Badminton sorgt dafür, dass seine direkten und indirekten Mitglieder (z. B. Regionalverbände, Vereine, Center, Regionale Leistungszentren) das Reglement ebenfalls übernehmen und gegenüber ihren Mitgliedern, Mitarbeiter:innen und Beauftragten durchsetzen.
- Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht und können entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert werden.
- Die Stiftung Schweizer Sportgericht (Schweizer Sportgericht) ist als erste Instanz für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut ausschliesslich zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an.
- Entscheide in Dopingsachen des Schweizer Sportgerichts können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte beim Tribunal Arbitral du Sport in Lausanne innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids angefochten werden.
- Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz unter Ausschluss der staatlichen Gerichte für die rechtliche Beurteilung und Sanktionierung von Verstössen gegen das Ethik-Statut zuständig. Das Schweizer Sportgericht wendet sein Verfahrensreglement an.
- Vorbehalten bleibt die Kompetenz von Swiss Sport Integrity zum Erlass von Massnahmen und Sanktionen in den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen.
3. Mitgliedschaft / Mitglieder
3.1. Mitglieder-Kategorien
- Regionalverbände
- Vereine
- Interessierte Personen (natürliche und juristische) ohne Stimmrecht
- Center
- Einzelmitglieder
- Andere für den Verband systemrelevante Organisationen
3.2. Beginn der Mitgliedschaft
3.2.1. Für Regionalverbände
Das Gesuch zur Aufnahme eines neuen Regionalverbands ist schriftlich an Swiss Badminton zu stellen. Der Zentralvorstand prüft das Gesuch und gibt seine Empfehlung zuhanden der Delegiertenversammlung ab. Die Delegiertenversammlung entscheidet abschliessend.
3.2.2. Für Vereine
- Das Gesuch zur Mitgliedschaft ist schriftlich über den zuständigen Regionalverband an Swiss Badminton zu stellen. Die Aufnahme wird durch den Zentralvorstand beschlossen.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen und wird mit der Aktion 15. Juni automatisch verlängert.
- Die Mitgliedschaft bei Swiss Badminton ist nur bei gleichzeitiger Mitgliedschaft im zuständigen Regionalverband möglich.
3.2.3. Interessierte Personen (natürliche und juristische) ohne Stimmrechte
Personen (natürliche und juristische), welche bereit sind, den Badmintonsport zu unterstützen, können sich Swiss Badminton ohne Stimmrechte anschliessen. Es sind folgende Personenkreise:
1. Center
2. Einzelmitglieder
3. Andere für den Verband systemrelevante Organisationen
3.2.3.1. Center
- Das Gesuch um Anschluss ist schriftlich an Swiss Badminton zu stellen. Die Aufnahme wird durch den Zentralvorstand beschlossen.
- Der Anschluss kann jederzeit erfolgen und wird mit der Aktion 15. Juni automatisch verlängert.
3.2.3.2. Einzelmitglieder
- Die Einzelmitgliedschaft ist schriftlich an Swiss Badminton zu stellen. Die Geschäftsstelle unternimmt die notwendigen Schritte zur Eröffnung.
- Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein Jahr.
3.2.3.3. Andere für den Verband systemrelevante Organisationen
- Das Gesuch um Anschluss ist schriftlich an Swiss Badminton zu stellen. Die Aufnahme wird durch den Zentralvorstand beschlossen.
- Der Anschluss kann jederzeit erfolgen und wird mit der Aktion 15. Juni automatisch verlängert.
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder geniessen den Schutz der Statuten und Reglemente von Swiss Badminton.
- Sie sind berechtigt, die Dienstleistungen von Swiss Badminton in Anspruch zu nehmen und sich im Rahmen der Reglemente an dessen Interclubmeisterschaft/Turnieren mit offiziellem Ranking, Kursen und anderen Veranstaltungen zu beteiligen.
- Sie sind ferner berechtigt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften, selbst Turniere und andere Wettkämpfe zu organisieren und durchzuführen.
- Sie haben das Recht, Swiss Badminton Anträge zu stellen.
- Sie verpflichten sich, die Statuten und Reglemente sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Zentralvorstands von Swiss Badminton zu befolgen.
- Sie haben bei Statuten- und Reglementsänderungen von Swiss Badminton ihre Statuten innert zwölf (12) Monaten anzupassen, soweit dies durch die beschlossenen Änderungen erforderlich wird.
- Statuten von Neuvereinen/Regionen oder fusionierten Vereinen/Regionen bedürfen der Kontrolle durch die Geschäftsstelle.
- Sie unterstützen aktiv die Ziele von Swiss Badminton.
- Sie verpflichten sich, sämtliche Turniere in der Datenbank von Swiss Badminton zu registrieren.
- Sie sind verpflichtet, sich jeder Form der unlauteren Beeinflussung und Manipulation von Sportwettkämpfen zu enthalten und namentlich die entsprechenden Vorschriften vom BWF sowie im Ethik-Statut von Swiss Olympic zu befolgen.
- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des internationalen Verbandes und des Ethik- und Doping-Statuts für den Schweizer Sport.
3.4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Auflösung eines Regionalverbandes oder der Austritt eines Vereins ist schriftlich und nur auf das Ende des Geschäftsjahres möglich.
- Bei nicht fristgerechtem Austritt sind geschuldete Beiträge für das laufende Jahr voll zu bezahlen.
- Der Austritt eines Centers, von Einzelmitgliedern oder von anderen für den Verband systemrelevante Organisationen ist jederzeit möglich. Geschuldete Beiträge für das laufende Jahr sind voll zu bezahlen.
- Die Mitgliedschaft von Einzelmitgliedern erlischt, wenn sie den Jahresbeitrag nicht entrichten.
3.5. Ausschluss
Der Ausschluss von Mitgliedern – mit Ausnahme der Regionalverbände – kann durch den Zentralvorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden, insbesondere wenn ein Mitglied:
- die Statuten, Reglemente, Spirit of Badminton, Beschlüsse oder Weisungen der Organe von Swiss Badminton wiederholt missachtet hat oder absichtlich oder grob-fahrlässig verletzt;
- seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Swiss Badminton trotz Mahnung fortwährend nicht erfüllt;
- die rechtsgültigen Beschlüsse von Swiss Badminton oder der Rechtspflegekommission nicht einhält oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen von Swiss Badminton schädigt.
- Der Ausschluss entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner alten und laufenden Verpflichtungen.
3.6. Ehrenmitglieder
- Natürlichen Personen, welche sich um Swiss Badminton besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft müssen dem Zentralvorstand schriftlich begründet als Antrag gemäss Art. 4.2.1.4 rechtzeitig eingereicht werden. Der Zentralvorstand unterbreitet der Delegiertenversammlung den Antrag.
- Ehrenmitglieder sind an die Delegiertenversammlung einzuladen.
- An der Delegiertenversammlung haben die Ehrenmitglieder kein Stimmrecht.
4. Verbandsorganisation
4.1. Regionalverbände
Swiss Badminton gliedert sich in elf (11) Regionalverbände. Die Regionalverbände sind Unterverbände von Swiss Badminton. Statuten und Reglement sind für die Regionalverbände verbindlich.
4.2. Organe
Die Organe von Swiss Badminton sind:
- Delegiertenversammlung
- Zentralvorstand
- Rechtspflegekommission
- Rechnungsprüfung
- Geschäftsprüfung
4.2.1. Delegiertenversammlung
4.2.1.1. Zusammensetzung / Stimmrecht
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von Swiss Badminton. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Eine/ein Delegierte:r pro Regionalverband
- 60 Vereinsdelegierte: Swiss Badminton legt die Anzahl der Delegierten pro Region aufgrund der Anzahl bei Swiss Badminton gemeldeten Mitglieder der zu einer Region gehörenden Vereine fest. Die Regionalverbände bestimmen die teilnehmenden Vereine.
- Max. eine/ein Delegierte:r pro Nationalliga-Verein
- Delegierte mit mehreren Funktionen dürfen nur eine Stimme abgeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.
- Stimmvertretungen durch andere Delegierte sind gestattet und sind Swiss Badminton vorgängig zu kommunizieren.
4.2.1.2. Einberufung, Vorsitz, Protokoll
- Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Das Datum der Delegiertenversammlung, welche in der Regel im Juni stattfindet, wird normalerweise an der Delegiertenversammlung des Vorjahres festgelegt.
- Die Einladungen hierzu sind vom Zentralvorstand mindestens 30 Tage vorher schriftlich, unter Angabe der Traktanden, eingegangenen Anträge und Wahlunterlagen elektronisch allen Präsident:innen der Vereine, Regionen und Centers in deutscher und französischer Sprache zu versenden.
- Der Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget, die Wahlunterlagen sowie allfällige ausserordentliche Anträge des Zentralvorstands sind bis spätestens fünf (5) Tage vor der Delegiertenversammlung allen Mitgliedern elektronisch in deutscher und französischer Sprache zuzustellen und auf der Webseite von Swiss Badminton zu publizieren.
- Den Vorsitz der Delegiertenversammlung hat der/die Präsident:in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Vizepräsident:in, inne.
- Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
- Das Beschlussprotokoll wird in deutscher und französischer Sprache bis spätestens 60 Tage nach der Delegiertenversammlung den angeschlossenen Vereinen, regionalen Verbänden und Centers sowie Mitgliedern elektronisch zugestellt und auf der Webseite publiziert.
- Wenn die Delegiertenversammlung aufgrund einer besonderen Lage nicht physisch durchgeführt werden kann, sind folgende Szenarien möglich:
- Delegiertenversammlung online durchführen
- Schriftliche Beschlussfassung
- Delegiertenversammlung verschieben
4.2.1.3. Aufgaben und Kompetenzen der Delegiertenversammlung
- Abnahme des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- Abnahme des Jahresberichts von Präsident:in und Zentralvorstandsmitgliedern
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfung
- Abnahme des Spesen- und Entschädigungsreglements des Zentralvorstands
- Entlastung des Zentralvorstands und der Geschäftsprüfung
- Beschlussfassung über das Leitbild von Swiss Badminton
- Aufnahme von Regionalverbänden
- Änderung der Höhe der Verbandsbeiträge (Richtlinie «Verbandsbeiträge»)
- Genehmigung des Budgets
- Wahl Präsident:in, Zentralvorstandsmitglieder, Präsident:in der Rechnungsprüfung, Präsident:in der Rechtspflegekommission und Präsident:in der Geschäftsprüfung
- Statutenänderungen und -genehmigungen
- Revision der «Rekursordnung» und Sanktionsbeiträgen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Verbands
4.2.1.4. Anträge /Bewerbungen an die Delegiertenversammlung
- Anträge müssen dem Zentralvorstand mindestens 60 Tage vor der Delegierten-versammlung in schriftlicher Form vorliegen. Die Anträge werden vom Zentralvorstand in die Traktandenliste aufgenommen.
- An der Delegiertenversammlung selbst können Gegen- oder Änderungsanträge zu den vorhandenen Anträgen gestellt werden. Sie können vom/von der Antragssteller:in auch mündlich formuliert werden.
- Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einer Abstimmung (2/3-Mehrheit), ob der bereits vorliegende Antrag mit dem neu gestellten ergänzt wird. Anträge können jederzeit zurückgezogen werden.
- Bewerbungen für eine Zentralvorstandstätigkeit müssen bis spätestens 60 Tage vor der Delegiertenversammlung in schriftlicher Form, inklusive Bewerbungsschreiben und Lebenslauf an die Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Vorgaben für die Stellenbeschreibung müssen dabei berücksichtigt werden. Der Hintergrundscheck wird direkt ans Präsidium der Rechtspflegekommission zugestellt.
4.2.1.5. Beschlussfähigkeit
- Die Delegiertenversammlung ist bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der gemäss Art. 4.2.1.1 definierten Delegierten beschlussfähig.
- Wird die Beschlussfähigkeit an einer Delegiertenversammlungnicht erreicht, so ist eine zweite, ausserordentliche Delegiertenversammlung gemäss Art. 4.2.1.7 einzuberufen, welche in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
- Geheime Wahlen oder Abstimmungen sind durchzuführen, wenn ein Fünftel der teilnehmenden Delegierten dies verlangen.
4.2.1.6. Wahl- und Abstimmungsverfahren
- Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.
- Zur Berechnung des absoluten Mehrs werden sämtliche Stimmen ohne Stimmenthaltungen der anwesenden Stimmberechtigten gezählt.
- Zur Berechnung des 2/3- und des 3/4-Mehrs werden sämtliche Stimmen ohne Stimmenthaltungen der anwesenden Stimmberechtigten gezählt.
Bei Stimmgleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Thema Erforderliches Mehr Allgemeine Abstimmungen Absolutes Mehr Statutenänderungen 2/3-Mehr Änderungen der Höhe der Verbandsbeiträge gemäss Richtlinie «Verbandsbeiträge» 2/3-Mehr Gegen- oder Änderungsanträge zu den traktandierten Anträgen (gemäss 4.2.1.4) 2/3-Mehr Auflösung des Verbands 3/4-Mehr Wahlen Bei Wahlen entscheidet
- im ersten Wahlgang das absolute und
- ab dem zweiten Wahlgang das einfache Mehr.
- Bei Stimmgleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt.
- Bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
4.2.1.7. Ausserordentliche Delegiertenversammlung
- Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Zentralvorstand nach eigenem Ermessen jederzeit oder muss auf Verlangen von einem Viertel einer Mitgliedergruppe (als Mitgliedergruppe gelten die Kategorien gemäss Artikel 3.1) einberufen werden.
- Der Zentralvorstand bestimmt in diesem Fall einen zentralen Ort und das Datum der Versammlung, welche frühestens vier und spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden hat. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vor der ausserordentlichen Delegiertenversammlung zu erfolgen.
4.2.2. Zentralvorstand
4.2.2.1. Zusammensetzung / Konstituierung
- Der Zentralvorstand ist das Strategie- und Kontrollorgan von Swiss Badminton.
- Der Zentralvorstand setzt sich aus einer Präsidentin/einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin und mindestens drei (3) bis maximal sechs (6) weiteren Mitgliedern zusammen. Der Präsident/die Präsidentin und die anderen Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung gewählt.
- Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Der Zentralvorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme in das Gremium berufen.
- Personen, die mit Swiss Badminton in einem Angestelltenverhältnis stehen, sind nicht wählbar.
- Während der Amtsdauer entstehende Vakanzen werden vom Zentralvorstand für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung übernommen.
4.2.2.2. Hintergrund-Check
Alle Zentralvorstandsmitglieder unterziehen sich einem Hintergrund-Check.
Zeitpunkt:
- Vor Aufnahme als Mitglied in den Zentralvorstand
- Anschliessend alle 4 Jahre
4.2.2.3. Aufgaben und Kompetenzen
- Der Zentralvorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat neben der Strategiekompetenz insbesondere folgende Befugnisse:
- Definition von der für die Verbandsführung notwendige Organisation;
- Definition für die von Swiss Badminton durchgeführten Veranstaltungen und Erlass der notwendigen Reglemente;
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (ohne Regionen, diese werden durch die Delegiertenversammlung aufgenommen bzw. ausgeschlossen);
- Höhe der Mitgliederbeiträge zu Handen der Delegiertenversammlung vorschlagen;
- Unterbreiten von Gegen- oder Änderungsanträgen zu den traktandierten Anträgen (gemäss 4.2.1.4);
- Erwerb, Veräusserung und grundpfandrechtliche Belastung von Grundeigentum und von Beteiligungen, soweit dies dazu dient, den Verbandszweck zu erreichen;
- Beschlussfassung über den Beitritt zu nationalen und internationalen Organisationen;
- Antragsstellung zuhanden der Delegiertenversammlung;
- Anstellung/Entlassung Geschäftsführer:in,
- Genehmigung Pflichtenheft Geschäftsführer:in,
- Mitglieder des Zentralvorstands haben – mit Ausnahme des/der Präsident:in, bzw. dessen/deren Stellvertretung – kein Stimmrecht innerhalb der Delegiertenversammlung.
4.2.2.4. Amtsdauer
- Die Amtsperiode des/der Präsident:in beträgt zwei (2) Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Delegiertenversammlung zur anderen gerechnet wird. Der oder die Präsident:in kann dem Zentralvorstand insgesamt während höchstens sechs (6) Amtszeiten vorstehen.
- Die Amtsperiode der übrigen Zentralvorstandsmitglieder beträgt zwei (2) Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Delegiertenversammlung zur anderen gerechnet wird. Mitglieder des Zentralvorstandes sind wiederwählbar, mit einer Beschränkung auf maximal zehn (10) Amtszeiten. Eine Amtszeit, die weniger als zwei Jahre dauert, wird dabei nicht berücksichtigt.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Zentralvorstandes endet in jedem Fall am Ende des Jahres, in welchem sie ihren 75. Geburtstag feiern.
4.2.2.5. Zeichnungsberechtigung
- Der/die Präsident:in und der/die Ressortleiter:in Finanzen zeichnen einzeln.
- Der Zentralvorstand kann weitere zeichnungsberechtigte Personen aus seinem Kreis bestimmen.
4.2.2.6. Beschlüsse, Wahlen., Protokoll
- Der Zentralvorstand tritt auf Einladung des/der Präsidenten:in oder bei dessen Verhinderung des/der Vizepräsidenten:in oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
- Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Präsident:in.
- Die Sitzungen können sowohl virtuell wie auch physisch stattfinden.
- Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen gefasst.
- Zur Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
- Bei persönlicher Betroffenheit haben Zentralvorstandsmitglieder in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der Zentralvorstand mit einfachem Mehr.
- Die Mitglieder des Zentralvorstands sind grundsätzlich verpflichtet, Zentralvorstandsbeschlüsse nach aussen mit den Argumenten zu vertreten, die den Ausschlag gegeben haben, auch bei einer abweichenden persönlichen Meinung.
- Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
4.2.3. Rechtspflege-Kommission
4.2.3.1. Zusammensetzung / Konstituierung
Die Rechtspflegekommission besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern, welche keinem anderen Organ von Swiss Badminton angehören dürfen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsident:in (gewählt durch die Delegiertenversammlung)
- Vizepräsident:in (durch den Präsidenten Rechtspflegekommission ernannt).
- Ein weiteres oder mehrere weitere Mitglieder (durch den/die Präsident:in der Rechtspflegekommission ernannt).
Ausser der Wahl des/der Präsident:in durch die Delegiertenversammlung konstituiert sich die Rechtspflegekommission selbst.
4.2.3.2. Aufgaben und Kompetenzen
- Behandlung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Swiss Badminton.
- Die Rechtspflegekommission ist die einzige und letzte Berufungsinstanz von Swiss Badminton und hat alle Rekurse, welche gegen Richtlinien oder Entscheidungen von Organen von Swiss Badminton eingereicht werden, zu erledigen.
- Sie hat die Rekurse nach dem vorhandenen Regelwerk von Swiss Badminton zu beurteilen und entsprechend zu entscheiden.
4.2.3.3. Unabhängigkeit
- Die Rechtspflegekommission ist in Bezug auf ihre Tätigkeit und Entscheidungen in allen Rekursfällen von sämtlichen Organen von Swiss Badminton unabhängig.
- Ein Mitglied der Rechtspflegekommission darf an der Behandlung eines Falles nicht mitwirken, wenn es am Ausgang des Rekursverfahrens ein Interesse hat, mit den Parteien verwandt ist oder dem gleichen Verein angehört. Im Falle des Ausstands eines Mitglieds muss ein Ersatzmitglied das betreffende Mitglied ersetzen.
4.2.3.4. Amtsdauer
- Die Amtsdauer des/der Präsident:in der Rechtspflegekommissionbeträgt zwei Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Delegiertenversammlung zur anderen gerechnet wird. Wiederwahl ist möglich.
- Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder der Rechtspflegekommission beträgt zwei Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Delegiertenversammlung zur anderen gerechnet wird. Wiederwahl ist möglich.
Sollte der/die Präsident:in während der Amtsdauer ausscheiden, so übernimmt der/die Vizepräsident:in bis zur Wahl einer Nachfolge dessen/deren Funktionen.
4.2.4. Rechnungsprüfung
4.2.4.1. Zusammensetzung
Die Rechnungsprüfung von Swiss Badminton wird durch eine professionelle Treuhandfirma durchgeführt, welche durch die Delegiertenversammlung gewählt wird.
4.2.4.2. Aufgaben
Sie hat die Buchhaltung von Swiss Badminton nach gültigem schweizerischem Recht zu prüfen und das Ergebnis zuhanden des Zentralvorstands und der Delegiertenversammlung mittels eines Revisionsberichts zu dokumentieren.
4.2.4.3. Unabhängigkeit
Die Treuhandfirma darf nicht mit irgendeiner Verbandstätigkeit von Swiss Badminton verbunden sein.
4.2.4.4. Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
4.2.5. Geschäftsprüfung
4.2.5.1. Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfung von Swiss Badminton erfolgt durch mindestens ein Mitglied, welches von der Delegiertenversammlung gewählt wird.
4.2.5.2. Aufgaben und Kompetenzen
- Sie hat die Geschäftsführung des Verbands zu überprüfen.
- Zu diesem Zwecke hat sie das Recht, während eines Geschäftsjahres alle Kontrollen vorzunehmen, die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
- Sie kann auch an den Sitzungen aller Organe von Swiss Badminton teilnehmen.
- Sie unterbreitet das Ergebnis ihrer Prüfung zuhanden des Zentralvorstands und der Delegiertenversammlung mittels eines Geschäftsprüfungsberichts.
4.2.5.3. Unabhängigkeit
Die Mitglieder der Geschäftsprüfung dürfen keinem anderen Organ von Swiss Badminton angehören.
4.2.5.4. Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Delegiertenversammlung zur anderen gerechnet wird. Wiederwahl ist möglich.
4.3. Kommissionen, Konferenzen, andere Organe
Swiss Badminton bildet je nach Bedarf Kommissionen zu gewissen Themenbereichen.
5. Finanzen
5.1. Einnahmen
- Mitgliederbeiträge
- Subventions- und Förderbeiträge
- Allfällige Einnahmen von sportlichen oder anderen Veranstaltungen
- Vermögenserträge
- Einnahmen aus Werbung und von Sponsor:innen
- Erlös aus Verkauf oder Vermittlung von Sportartikeln
- Allfällige Bussen
- Beiträge und Schenkungen/Gönnerschaft
5.2. Beiträge der Mitglieder
Die jährlich zu entrichtenden Beiträge gemäss «Richtlinien Verbandsbeiträge» werden vom Zentralvorstand vorgeschlagen und bei Änderungen der Beitragshöhe von der Delegiertenversammlung verabschiedet.
5.3. Ehrenamtlichkeit und Entschädigungen
- Die zur Leitung von Swiss Badminton eingesetzten Funktionär:innen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Die Zentralvorstandsmitglieder und der/die Präsident:in erhalten eine jährliche Entschädigung gemäss «Entschädigungs- und Spesenreglement Zentralvorstand Swiss Badminton».
6. Verbandsübergeordnete Regelungen
6.1. Anpassungen im Bereich Ethik
Der Zentralvorstand ist ermächtigt, Reglemente im Bereich der Ethik, welche Swiss Badminton als Mitgliedsverband von Swiss Olympic in sein eigenes Regelwerk übernehmen muss, in Kraft zu setzen und die Statuten entsprechend anzupassen. Macht der Zentralvorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, orientiert er seine Mitglieder in geeigneter Form über die Gültigkeit neuer Reglemente.
6.2. Internationale Veranstaltungen
Bei Teilnahme an internationalen Veranstaltungen gelten die Vorschriften und Reglemente der internationalen Verbände oder des Veranstalters/der Veranstalterin.
7. Datenschutz
- Swiss Badminton verpflichtet sich zu einem datenschutzkonformen Umgang mit Mitgliederdaten. Als Mitgliederdaten gelten von den einzelnen Mitgliedern resp. von Badmintonspielenden erhaltene personenbezogene Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Telefonnummer, Wohnadresse sowie Emailadresse.
- Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Swiss Badminton.
8. Auflösung / Fusion des Verbands
8.1. Beschlussfassung
Die Auflösung von Swiss Badminton kann von der Delegiertenversammlung (3/4-Mehrheit) herbeigeführt werden.
8.2. Verwendung des Verbandsvermögens
Im Falle einer Auflösung des Verbands werden Gewinn und Kapital Swiss Olympic zugewendet. Swiss Olympic ist eine steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz.
8.3. Fusion des Verbands
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, welche ebenfalls den Badmintonsport oder eine andere Sportart auf nationaler Ebene fördert.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 21. Juni 2025 genehmigt und treten sofort in Kraft.







